| Statuten |
I. ZIEL
Artikel 1 Unter dem Namen Vereinigung der Freiburger Industrie (Groupement industriel du canton de Fribourg GIF) wurde ein Verein im Sinne von Artikel 60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches gegründet. Er hat zum Ziel:
Der Verein ist nicht gewinnorientiert. II. SITZ
Artikel 2 Der Sitz des Vereins befindet sich in Freiburg. III.MITGLIEDER
Artikel 3 Dem Verein können angehören: a) Als Mitglieder mit Stimmrecht, Personen und Firmen welche einer industriellen Unternehmung angehören, welche im Handelsregister eingetragen ist und die ihre Aktivitäten ganz oder teilweise im Kanton ausübt. b) Als Ehrenmitglied mit konsultativem Stimmrecht, Persönlichkeiten mit besonderen Verdiensten für die Freiburger Industrie. IV. GÄSTE
Artikel 4 Zu den Anlässen des Vereins können politische Persönlichkeiten, führende Mitglieder von kantonalen, regionalen oder lokalen Wirtschaftsverbänden, Professoren und Wissenschafter, welche sich im Interesse der Industrie betätigen, eingeladen werden. V. MITGLIEDERAUFNAHME
Artikel 5 Der Vorstand entscheidet über Vorschläge zur Aufnahme oder Beitrittsgesuche unter Vorbehalt, die Generalversammlung entscheiden zu lassen. Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft an Persönlichkeiten verleihen, welche sich besondere Verdienste im Interesse der Industrie erworben haben. VI. ORGANE
Artikel 6 Die Vereinsorgane sind:
a) Generalversammlung Artikel 7 Die Generalversammlung wird durch den Vorstand einberufen, so oft es die Geschäfte des Vereins verlangen, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Die Generalversammlung wird ebenfalls einberufen, wenn dies durch mindestens zehn Mitglieder schriftlich verlangt wird. Die Einladung mit den Traktanden erfolgt zehn Tage im Voraus. Artikel 8 Die Mitglieder (Artikel 3, Absatz a) werden an der Generalversammlung und an den monatlichen Zusammenkünften durch die Firmenverantwortlichen, ihre administrative Leitung oder ihre Direktionsmitglieder vertreten, welche auch über entsprechende Entscheidungsbefugnisse verfügen.
Artikel 9 Der Vorstand organisiert, einschliesslich der Generalversammlung, an die zehn Zusammen-künfte pro Jahr. Mindestens eine von zwei Zusammenkünften, einschliesslich der Generalversammlung, muss sich vollumfänglich mit Problemen befassen, welche die gesamte Industrie des Kantones betrifft. Artikel 10 Damit die Beschlüsse der Generalversammlung Gültigkeit erlangen, bedarf es des absoluten Mehrs der vertretenen Mitglieder. Jedes Mitglied verfügt bei Abstimmungen und Wahlen lediglich über eine Stimme unabhängig davon , durch wieviele Verantwortliche es vertreten ist. b) Vorstand Artikel 11 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, welche durch die Generalversammlung gewählt werden. Die Zahl der Vorstandsmitglieder muss ungerade sein. Die Generalversammlung ist dafür besorgt, dass die verschiedenen Wirtschaftsregionen des Kantons im Vorstand angemessen vertreten sind. Artikel 12 Die Vorstandsmitglieder werden durch die Generalversammlung, der Präsident durch einen separaten Wahlgang, für eine Periode von drei Jahren gewählt. Der Präsident kann zweimal, die anderen Mitglieder lediglich einmal wiedergewählt werden. Nach einer Periode von drei Jahren, massgebend ist der Tag an dem das Mandat erloschen ist, sind ein Präsident oder ein Vorstandsmitglied erneut wählbar. Tritt während einer Amtsperiode eine Vakanz auf, beendet der Nachfolger die Amtsperiode seines Vorgängers. Der Vorstand, mit Ausnahme des Präsidenten, wird zur Hälfte alle drei Jahre neu zusammengesetzt.
Artikel 13 Der Vorstand verfügt über umfassende administrative Kompetenzen. Er ergreift alle notwendigen Massnahmen um die Vereinsziele zu erreichen. Er organisiert sich selber und bestimmt einen Vizepräsidenten. Er kann das Sekretariat einer Person oder einer Institution übertragen. Er kann klar definierte Sonderaufträge an Personen oder Kommissionen seiner Wahl erteilen. Artikel 14 Für die Beschlüsse des Vorstandes bedarf es eines Stimmenmehrs der anwesenden Mitglieder. c) Revisoren
Artikel 15 Die zwei Revisoren werden durch die Generalversammlung für eine Periode von drei Jahren gewählt. Artikel 16 Die Generalversammlung legt jährlich die Mitgliederbeiträge fest: a) Für juristische Personen Im Verhältnis zum Aktienkapital oder zum Firmenkapital gemäss der entsprechenden Tabelle. b) Für alle anderen Mitglieder Gemäss Absprache zwischen dem Vorstand und den Mitgliedern, unter Berücksichtigung der Grösse und Bedeutung des Unternehmens. Die Ehrenmitglieder entrichten keinen Mitgliederbeitrag. Artikel 17 Für Mitglieder der Vereinigung, welche eine oder mehrere Filialen im Kanton Freiburg besitzen, deren Hauptsitz sich jedoch in einem anderen Kanton befindet, kann der Vorstand, unter Berücksichtigung der entsprechenden Umstände, den Mitgliederbeitrag reduzieren. Dieser Mitgliederbeitrag darf jedoch den unter Artikel 16, Abschnitt a oder b festgelegten Mindestbetrag nicht unterschreiten. Artikel 18 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Die Jahresrechnung wird per 31. Dezember abgeschlossen. VII. AUFLÖSUNGUNDLIQUIDATION
Artikel 19 Der Beschluss zur Auflösung wird durch die Generalversammlung gefasst. Der Vorstand führt die Liquidation durch und unterbreitet der Generalversammlung Vorschläge für die Verwendung des Vereinsvermögens. Durch die Generalversammlung behandelt und genehmigt am 6. Mai 1998. Der Präsident: Die Sekretärin: Thomas Häusler Nicole Demierre Rossier |
Sekretariat
Alexandra Macheret
Handelskammer Freiburg (HKF)
Rte du Jura 37
Postfach 304
1701 Freiburg (Schweiz)
T. 026 347 12 34
F. 026 347 12 39
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